ISSN Elektronisch: 2340-4078
ISSN: 0300-5267
DOI: 10.57065/shilap
Satzung
SATZUNG DER SOCIEDAD HISPANO-LUSO-AMERICANA DE LEPIDOPTEROLOGÍA (SHILAP)
KAPITEL I
Gegenstand, Tätigkeit und Sitz
Artikel 1.- Die Sociedad Hispano-Luso-Americana de Lepidopterología (SHILAP) wurde im Rahmen des spanischen Vereinsgesetzes vom 24. Dezember 1964 gegründet und gemäß dem Organgesetz 1/2002 vom 22. März geändert, welches das Vereinsrecht und ergänzende Vorschriften regelt, um mit Rechtspersönlichkeit und voller Geschäftsfähigkeit, rechtsgültige und wirksame Handlungen durchzuführen.
In allen Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht vorgesehen sind, gelten das oben genannte Organgesetz 1/2002 vom 22. März und die ergänzenden Entwicklungsbestimmungen.
Artikel 2.- Mit dem Ziel, Interessenten an einer Vereinigung für wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke zusammenzubringen, wird die Sociedad Hispano-Luso-Americana de Lepidopterología (SHILAP) mit Sitz in Madrid auf unbestimmte Zeit gegründet.
Die Mitgliedschaft in der Sociedad Hispano-Luso-Americana de Lepidopterología (SHILAP) steht allen geschäftsfähigen Personen offen, die an der Förderung der Ziele der Gesellschaft und am Studium der Lepidoptera interessiert sind.
Artikel 3.- Die Gesellschaft ist gegenüber anderen nationalen oder ausländischen Organisationen, Vereinigungen, Institutionen und Einrichtungen unabhängig. Mit denen die ähnlichen Ziele verfolgen, wird die Beziehung gepflegt und effektiv zusammengearbeitet.
Artikel 4.- Die Ziele der Gesellschaft sind allgemein die Förderung und die Verbesserung des Studiums der Lepidoptera auf der ganzen Welt und besonders auf der Iberischen Halbinsel, den Balearen und der Makkaronischen Region; die Erhaltung ihres Lebensraumes und ihres biologischen Zyklus; spanische und ausländische Entomologen miteinander in Kontakt zu bringen; ihnen und den offiziellen Stellen die größtmögliche Menge an Information über das Fachgebiet zur Verfügung zu stellen, um einen erfolgreichen Austausch von Erfahrungen aus den jeweiligen Studiengebieten zu ermöglichen auf der Grundlage von Forschung, Entwicklung und Innovation.
Artikel 5.- Zur Verwirklichung dieser Ziele werden die folgenden Tätigkeiten durchgeführt:
Die Herausgabe der internationalen wissenschaftlichen Zeitschrift SHILAP Revista de lepidopterología, die Artikel über empirische und technische Forschungen in allen Bereichen der Lepidopterologie (Systematik, Taxonomie, Phylogenie, Morphologie, Bionomik, Ökologie, Faunistik und Zoogeografie, auch bibliografische Arbeiten oder über die Geschichte der Lepidopterologie sowie Rezensionen von Büchern zu diesen Themen) aus allen Regionen der Welt enthalten wird, mit besonderem Interesse an Studien, die auf die eine oder andere Weise für die Erhaltungsbiologie relevant sind. Jeder Band besteht aus vier jährlichen Ausgaben (ein Band pro Jahr) im März, Juni, September und Dezember und wird in Spanisch, Englisch, Französisch, Deutsch, Italienisch und Portugiesisch, den offiziellen Sprachen der Zeitschrift, veröffentlicht.
1. Die Gründung des Komitees für den Schutz der Natur, das Teil des wissenschaftlichen SHILAP-Projekts Faúnula Lepidopterológica Ibérica, Baleárica y Macaronésica sein wird, um Genehmigungen für das Sammeln von Lepidoptera zu wissenschaftlichen Zwecken in Spanien zu beantragen und unsere Forschung und Projekte entwickeln zu können.
2. Die Einrichtung einer Bibliothek, die mit den durch Tausch, Schenkung oder Kauf erworbenen Zeitschriften und Büchern bestückt werden soll.
3. Jede andere Art von wissenschaftlich-technischer Tätigkeit, die vom Verwaltungsrat vorgeschlagen und von der Generalversammlung genehmigt wird.
Artikel 6.- Der Sitz der Sociedad Hispano-Luso-Americana de Lepidopterología (SHILAP) ist derzeit wie folgt:
Unidad de Protección de Cultivos
E. T. S. de Ingeniería Agronómica, Alimentaria y de Biosistemas
Universidad Politécnica de Madrid
Avenida Puerta de Hierro, 2
E-28040 Madrid
ESPAÑA / SPANIEN
KAPITEL II
Mitgliedschaft
Artikel 7.- Die Mitgliedschaft der Gesellschaft setzt sich aus Ehrenmitgliedern, Ordentliche Mitgliedern und Studentischen Mitgliedern zusammen.
Artikel 8.- Ehrenmitglieder sind Personen, die aufgrund ihres Engagements für das Studium der Lepidopterologie eine Auszeichnung erhalten. Auch aufgrund besonderer Verdienste kann nach Ansicht der Generalversammlung oder auf Vorschlag des Vorstands eine solche Verleihung stattfinden. Die Mitglieder bekommen ein Ehrendiplom, kostenlose Veröffentlichungen der Gesellschaft und sind von der Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags befreit. Sie haben dieselben Rechte wie die anderen Mitglieder.
Artikel 9.- Personen, die an einer Mitgliedschaft in der Gesellschaft interessiert sind, müssen einen schriftlichen Antrag auf Papier oder elektronisch an den Generalsekretär richten. Aufgrund dessen wird die Aufnahmebescheinigung versendet, welche dann ausgefüllt und unterzeichnet wieder zurückgeschickt werden muss.
Danach wird die ausgefüllte Bescheinigung an den Zulassungsausschuss übermittelt, welcher diese überprüft und anschließend dem Antragssteller die Entscheidung mitteilt.
Die aufgenommenen Mitglieder werden vom Generalsekretär benachrichtigt und erhalten ein Exemplar der Satzung, das Verzeichnis der Mitglieder der Gesellschaft und eine Bescheinigung über ihren Status als Mitglied, die dem Generalsekretär zurückgegeben werden muss, wenn sie diesen Status verlieren.
Die neuen Mitglieder werden wirksam, wenn ihre Namen vom Generalsekretär in der Generalversammlung verkündet und in das Mitgliederbuch eingetragen werden.
Artikel 10.- Die Ordentlichen Mitglieder haben die folgende RECHTE:
1. Die Veröffentlichungen der Gesellschaft zu erhalten.
2. Die Mitgliedskarte zu erhalten.
3. Persönlich oder durch einen Bevollmächtigten an der Generalversammlung teilzunehmen und abzustimmen.
4. In den Verwaltungsrat gewählt zu werden und dort ein Amt zu bekleiden.
5. Förderung neuer Mitglieder.
6. Zu den Dienstleistungen und Aktivitäten, die in der Gesellschaft geschaffen werden sollen.
7. Ihre Studien und Notizen im SHILAP Revista de lepidopterología zu veröffentlichen, vorbehaltlich der Zustimmung des Redaktionsausschusses.
Artikel 11.- Die Ordentlichen Mitglieder haben folgende PFLICHTEN:
1. Den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten, der bis zum 31. Januar eines jeden Jahres zu zahlen ist.
2. Einhaltung der Statuten.
3. Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus dem Amt ergeben, in das man innerhalb der Gesellschaft gewählt wurde.
4. Persönlich oder durch einen Bevollmächtigten an der Generalversammlung teilzunehmen und dort abzustimmen.
5. Gewährleistung des Ansehens und des reibungslosen Funktionierens der Gesellschaft.
6. Eine ethische Haltung zum Schutz der Natur und zu ihrer Erhaltung einnehmen.
Artikel 12.- Ordentliche Mitglieder werden ENTFERNT:
1. Durch freiwilligen Rücktritt, der dem Generalsekretär schriftlich auf Papier oder elektronisch mitgeteilt wird.
2. Bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrags innerhalb der vom Verwaltungsrat gesetzten Frist.
3. Aus schwerwiegenden Gründen, die vom Verwaltungsrat in einer außerordentlichen Sitzung und nach einem Bericht an die Generalversammlung geprüft werden.
Artikel 13- Studentische Mitglieder (aus Spanien) sind Personen, die ein offizielles Studium absolvieren und dies durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen nachweisen können. Sie dürfen nicht länger als 5 Jahre in diesem Zustand verbleiben und auch nicht in ein Amt des Verwaltungsrats gewählt werden.
Artikel 14.- Die Studentischen Mitglieder haben folgende RECHTE:
1. Die Veröffentlichungen der Gesellschaft zu erhalten.
2. Die Mitgliedskarte zu erhalten.
3. Persönlich oder durch einen Bevollmächtigten an der Generalversammlung teilzunehmen und dort abzustimmen.
4. Förderung neuer Mitglieder.
5. Zu den Dienstleistungen und Aktivitäten, die in der Gesellschaft geschaffen werden sollen.
6. Ihre Studien und Notizen im SHILAP Revista de lepidopterología zu veröffentlichen, vorbehaltlich der Zustimmung des Redaktionsausschusses.
7. Auf eine Ermäßigung des Jahresbeitrags, die der Verwaltungsrat für angemessen hält.
Artikel 15.- Die Studentischen Mitglieder haben die folgenden PFLICHTEN:
1. Den von der Generalversammlung als angemessen erachteten Jahresbeitrag zu zahlen, der vor dem 31. Januar eines jeden Jahres zu entrichten ist.
2. Einhaltung der Statuten.
3. Persönlich oder durch einen Bevollmächtigten an der Generalversammlung teilzunehmen und dort abzustimmen.
4. Gewährleistung des Ansehens und des ordnungsgemäßen Funktionierens des Unternehmens.
5. Eine ethische Haltung zum Schutz der Natur und zu ihrer Erhaltung einnehmen.
Artikel 16.- Studentische Mitglieder verlieren ihren Status:
1. Durch freiwilligen Rücktritt, der dem Generalsekretär schriftlich auf Papier oder elektronisch mitgeteilt wird.
2. Nichtbezahlung des Jahresbeitrags innerhalb der vom Verwaltungsrat gesetzten Frist.
3. Aus schwerwiegenden Gründen, die vom Verwaltungsrat in einer außerordentlichen Sitzung und nach einem Bericht an die Generalversammlung geprüft werden.
4. Nach einem Zeitraum von 5 Jahren in diesem Zustand wird er Vollmitglied.
KAPITEL III
Die Leitung und Verfahrensweisen der Gesellschaft
Artikel 17.- Die Leitung der Gesellschaft obliegt der Generalversammlung, die sich aus allen Mitgliedern zusammensetzt, und wird vom Vorstand ausgeübt, der alle zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt wird.
Artikel 18.- Die Generalversammlung tritt obligatorisch einmal im Jahr im Monat November zu einer ordentlichen Sitzung zusammen, deren Termin vom Verwaltungsrat festgelegt wird.
Die Einberufung der Generalversammlung wird den Mitgliedern schriftlich auf Papier oder elektronisch unter Angabe von Ort, Tag und Uhrzeit der Versammlung sowie der Tagesordnung der Versammlung mitgeteilt. Zwischen der Einberufung und dem Termin der ersten einberufenen Versammlung müssen mindestens 15 Tage liegen; Datum und Uhrzeit der zweiten einberufenen Versammlung können gegebenenfalls ebenfalls angegeben werden, wobei zwischen den beiden Terminen mindestens eine Stunde liegen muss.
Artikel 19.- Die Generalversammlung tritt zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen, wenn der Präsident dies verlangt oder wenn die Hälfte plus ein Mitglied der Gesellschaft dies schriftlich, auf Papier oder elektronisch beantragt. Der Verwaltungsrat teilt den Termin dieser Versammlung mit und beruft die Mitglieder mindestens 15 Tage nach Erhalt des Antrags ein.
Artikel 20.- Die Ordentliche Tagung der Generalversammlung hat folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:
1. Die Vorlage und gegebenenfalls die Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Tagung.
2. Wahl des Verwaltungsrats alle zwei Jahre.
3. Vorlage und ggf. Genehmigung des Berichts des Schatzmeisters.
4. Festlegung der jährlichen Gebühren und Einnahmen auf Vorschlag des Verwaltungsrats.
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Verwaltungsrats.
6. Vorstellung und Aufnahme neuer Mitglieder.
7. Benennung der zu verfolgenden Linien.
8. Alle anderen, die in diesen Statuten enthalten sind.
Artikel 21.- Die außerordentliche Generalversammlung hat die folgenden Befugnisse:
1. Die Auflösung der Gesellschaft.
2. Auflösung des Verwaltungsrats.
3. Die Änderung der Statuten.
4. Kenntnisnahme und ggf. Genehmigung des Ausschlusses von Mitgliedern auf Vorschlag des Verwaltungsrats.
5. Alle anderen, die in diesen Statuten enthalten sind.
Artikel 22.- Die ordentliche und die außerordentliche Generalversammlung sind auf die erste Einberufung hin gültig konstituiert, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, und auf die zweite Einberufung hin unabhängig von der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder, wobei kein besonderes Quorum erforderlich ist.
Artikel 23.- Die Beschlüsse der ordentlichen Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst, wenn die Ja-Stimmen die Nein-Stimmen überwiegen, wobei ungültige Stimmen, leere Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgerechnet werden.
Artikel 24.- Die Beschlüsse der außerordentlichen Generalversammlung werden mit zwei Dritteln der Gesamtzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst.
KAPITEL IV
Der Vorstand
Artikel 25.- Die Gesellschaft wird von einem Vorstand geleitet und vertreten, der aus dem Präsidenten und dem Generalsekretär besteht.
Der Vizepräsident, der stellvertretende Sekretär, der Schatzmeister, der stellvertretende Schatzmeister und der Beirat können ebenfalls Teil des Verwaltungsrats sein.
Dem Verwaltungsrat können nur Mitglieder angehören, die volljährig und im Vollbesitz ihrer bürgerlichen Ehrenrechte sind und für die keine in der geltenden Gesetzgebung festgelegten Unvereinbarkeiten bestehen.
Alle Ämter im Verwaltungsrat sind unentgeltlich. Sie werden von der Generalversammlung ernannt und abberufen; ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre.
Artikel 26.- Der Verwaltungsrat tritt in regelmäßigen Abständen zusammen und beschließt mit Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten den Ausschlag gibt. Eine außerordentliche Sitzung kann auch einberufen werden, wenn der Präsident oder zwei Mitglieder des Verwaltungsrats dies beschließen.
Die Befugnisse des Vorstands erstrecken sich im Allgemeinen auf alle Handlungen, die mit den Zwecken der Gesellschaft zusammenhängen, sofern sie nach dieser Satzung nicht der ausdrücklichen Genehmigung durch die Generalversammlung bedürfen.
Die Befugnisse des Verwaltungsrats, insbesondere:
1. Die Leitung der Unternehmenstätigkeit und die wirtschaftliche und verwaltungstechnische Verwaltung der Gesellschaft, wobei er dem Abschluss der entsprechenden Verträge und Handlungen zustimmt.
2. Die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung.
3. Er erstellt den Jahresabschluss und die Bilanz und legt sie der Generalversammlung zur Genehmigung vor.
4. Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder.
5. Ernennung von Delegierten für eine bestimmte Tätigkeit der Gesellschaft.
6. Alle anderen Befugnisse, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Generalversammlung der Mitglieder fallen.
Artikel 27.- Der Präsident ist der gesetzliche und offizielle Vertreter der Gesellschaft bei allen öffentlichen und privaten Handlungen; er legt zusammen mit dem Generalsekretär die Tagesordnung der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen fest, führt den Vorsitz, leitet die Aussprachen und sorgt für Ordnung. Er genehmigt mit seiner Unterschrift alle Dokumente der Gesellschaft.
Er ergreift alle dringenden Maßnahmen, die das gute Funktionieren der Gesellschaft erfordert oder die für die Entwicklung ihrer Aktivitäten notwendig sind, unbeschadet der anschließenden Berichterstattung an den Verwaltungsrat.
Artikel 28.- Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Falle seiner Abwesenheit, seiner Abordnung oder seines Rücktritts und hat die gleichen Befugnisse wie der Präsident.
Artikel 29.- Der Generalsekretär berät den Präsidenten, beruft im Einvernehmen mit ihm die Sitzungen der Generalversammlung und des Verwaltungsrats ein, bereitet die Tagesordnung vor, fertigt die Protokolle an und beurkundet mit Zustimmung des Präsidenten die getroffenen Vereinbarungen. Erie ist zuständig für den wissenschaftlichen und administrativen Schriftverkehr sowie für Veröffentlichungen und deren Verbreitung; er stellt Bescheinigungen aus, führt die Bücher der Gesellschaft, die Mitgliederkartei und die Aufbewahrung der anfallenden Unterlagen und sorgt dafür, dass Mitteilungen über die Ernennung von Vorständen und andere eintragungsfähige gesellschaftliche Vereinbarungen an die entsprechenden Register gesandt werden, sowie für die Erfüllung der Dokumentationspflichten in der gesetzlich vorgeschriebenen Form.
Artikel 30.- Der stellvertretende Sekretär vertritt den Generalsekretär bei dessen Abwesenheit, Abordnung oder Rücktritt und hat die gleichen Befugnisse.
Artikel 31.- Der Schatzmeister ist für die Verwaltung der Mittel der Gesellschaft aus der Erhebung von Gebühren und sonstigen Einnahmen verantwortlich und nimmt die vom Präsidenten angeordneten und genehmigten Zahlungen vor. Er legt der Generalversammlung auf der jährlichen ordentlichen Sitzung seinen Bericht und seine Bilanz vor und hält den Vorstand über die wirtschaftliche und soziale Lage der Gesellschaft auf dem Laufenden.
Artikel 32.- Der stellvertretende Schatzmeister vertritt den Schatzmeister im Falle seiner Abwesenheit, seiner Abordnung oder seines Rücktritts und hat die gleichen Befugnisse wie dieser.
Artikel 33.- Der Beirat setzt sich aus höchstens 10 Mitgliedern zusammen, die vom Verwaltungsrat für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt werden; Wiederwahl ist möglich. Die Berater haben die Pflichten, die sich aus ihrer Position als Mitglieder des Verwaltungsrats ergeben, sowie die Pflichten, die sich aus den Delegationen oder Arbeitsaufträgen ergeben, die ihnen vom Verwaltungsrat selbst anvertraut werden; es handelt sich um spanische oder ausländische Persönlichkeiten, deren Erfahrung bei der Entwicklung der sozialen Ziele und insbesondere bei deren wissenschaftlicher Ausrichtung hilfreich sein wird.
Artikel 34.- Der Verwaltungsrat hört auf, sein Amt auszuüben, wenn:
1. Die zwei Jahre der Amtszeit, für die er gewählt wurde, abgelaufen sind und er nicht wieder gewählt worden ist. In diesem Fall bleibt er so lange im Amt, bis sein Nachfolger angefangen hat.
2. Durch freiwilligen Rücktritt, der dem Generalsekretär schriftlich, auf Papier oder elektronisch mitgeteilt wird.
3. Die aus diesen Gründen entstehenden Vakanzen werden bis zur endgültigen Wahl durch die Generalversammlung provisorisch von den anderen Mitgliedern besetzt.
4. Wenn die Generalversammlung dies in einer außerordentlichen Sitzung dies beschließt.
KAPITEL V
Finanzielle Ressourcen
Artikel 35.- Um ihre Aktivitäten durchführen zu können, verfügt die Gesellschaft über ein Stiftungsvermögen von dreißigtausend Peseten (30.000 Peseten = 180,30 Euro).
Artikel 36.- Die für die Verwirklichung der Ziele und Tätigkeiten der Gesellschaft vorgesehenen finanziellen Mittel werden wie folgt festgesetzt:
1. Die regelmäßigen oder außerordentlichen Mitgliedsbeiträge, die von der Generalversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrats geändert werden können.
2. Zuschüsse, Vermächtnisse oder Erbschaften, die rechtmäßig von Mitgliedern oder Dritten erhalten werden können.
3. Alle anderen rechtmäßigen Mittel.
Artikel 37.- Das Geschäftsjahr der Vereinigung ist ein Jahr und endet am 31. Oktober eines jeden Jahres.
KAPITEL VI
Auflösung
Artikel 38.- Die Gesellschaft löst sich freiwillig auf, wenn die zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Generalversammlung dies gemäß den Bestimmungen von Artikel 21 dieser Satzung beschließt.
Artikel 39.- Im Falle der Auflösung der Gesellschaft und nach Begleichung der Schulden geht das etwaige Sozialvermögen an die E.T.S. de Ingeniería Agronómica, Alimentaria y de Biosistemas von Madrid, Spanien, über, wobei die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft unberührt bleibt.